AUX Container

Montagebedingungen

Der Aufstellort muss vor der Lieferung vollständig vorbereitet sein.

Vorbereitung des Standorts

Der Aufstellort muss vor der Lieferung vollständig vorbereitet sein.

Dazu gehören je nach Projekt:

  • fertige Fundamente
  • tragfähiger Baugrund
  • ebene Aufstellfläche
  • freie Zufahrt
  • Stromanschluss
  • Wasseranschluss
  • Abwasseranschluss
  • Erdung
  • ausreichend Arbeitsfläche
  • Kranstellfläche
  • erforderliche Genehmigungen

Fundamente

Fundamente sind nur Bestandteil unseres Leistungsumfangs, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Werden die Fundamente durch den Kunden oder ein Drittunternehmen erstellt, müssen sie exakt nach unseren technischen Vorgaben ausgeführt werden.

Abweichungen können zu:

  • Montageverzögerungen
  • zusätzlichen Kosten
  • Schäden
  • Undichtigkeiten
  • Problemen bei Modulverbindungen
  • statischen Beeinträchtigungen

führen.

Medienanschlüsse

Der endgültige Anschluss an Strom, Wasser, Abwasser, Gas, Telekommunikation oder sonstige Versorgungsleitungen ist nur enthalten, wenn dies ausdrücklich beauftragt wurde.

Anschlüsse an öffentliche Netze müssen gegebenenfalls durch örtlich zugelassene Fachbetriebe durchgeführt werden.

Kran und Entladung

Die Entladung kann je nach Projekt erfolgen durch:

  • eigenen Ladekran
  • Autokran
  • Mobilkran
  • kundenseitig bereitgestellten Kran

Die notwendige Kranleistung hängt von Gewicht, Reichweite, Hindernissen und Aufstellort ab. Die endgültige Auswahl wird nach Prüfung der örtlichen Bedingungen getroffen.

Wartezeiten und zusätzliche Kosten

Entstehen Wartezeiten oder zusätzliche Arbeiten, weil der Standort nicht vorbereitet ist, können zusätzliche Kosten berechnet werden.

Dies gilt beispielsweise bei:

  • blockierter Zufahrt
  • ungeeigneten Fundamenten
  • fehlendem Kran
  • nicht fertigen Anschlüssen
  • fehlenden Genehmigungen
  • unzureichender Arbeitsfläche
  • nicht erreichbarem Ansprechpartner
  • kurzfristigen Änderungswünschen

Abnahme

Nach Abschluss der Montage erfolgt eine gemeinsame Kontrolle.

Erkennbare Mängel, Restarbeiten oder Hinweise werden im Abnahmeprotokoll dokumentiert.

Unwesentliche Mängel berechtigen grundsätzlich nicht zur Verweigerung der Abnahme.

Die gesetzlichen Regelungen bleiben unberührt.